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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Art und Umfang der Leistung

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Gartenzwerg Rangsdorfer Garten- und Landschaftsbau (Inhaber Stefan Schubert) – nachfolgend Verwender – gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verwender und dem Kunden.

1. Die Allgemeinen Geschäftsbeziehungen gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verwender und um den Kunden.

2. Sämtliche sonstigen Vereinbarungen, Erklärungen, Nebenabreden und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform einschließlich der Änderung der Schriftformklausel.

3. Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt.

4. Etwaige Widersprüche im Vertrag sollen zunächst einvernehmlich geklärt werden. Ansonsten gelten nacheinander:

– das Angebot,
– das Leistungsverzeichnis,
– die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB),
– etwaige Besondere Vertragsbedingungen (BVB),
– die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen
   für Bauleistungen (VOB/C),
– die Allgemeinen Vertragsbedingungen
   für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) BGB

5. Die vereinbarten Leistungen werden nach den aktuell allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, die sich u.a. aus den DIN-Normen oder bspw. Richtlinien der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. ergeben.

§ 2 Art und Umfang der Leistung

Der Verwender hält sich vier Wochen an das Angebot nach Angebotsabgabe gebunden.

§ 3 Vergütung

1. Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach dem Angebot, den AGB, den BVB, der VOB/C, der VOB/B und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören.

2. Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen bzw. gelieferten Mengen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart, wie bspw. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten, vereinbart ist.

3. Erhöhen oder vermindern sich zwischen Vertragsabschluss und Abnahmen die tariflichen oder ortsüblichen Löhne oder Akkordsätze und/oder Sozialabgaben und Steuern sowie die Preise für Baustoffe, Bauteile, Betriebsmittel, Pflanzen, Saatgut, Frachten u.ä., sind diese Erhöhungen in nachgewiesener Höhe zu vergüten und Ermäßigungen weiterzugeben, sofern zwischen Vertragsabschluss und Abnahme mehr als vier Monate liegen.

4. Der Verwender kann von dem Kunden für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Kunde durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat.

§ 4 Planungsleistungen

1. Für Planungsleistungen wird grundsätzlich eine Vergütung fällig, sofern nichts anderes vereinbart wird.

2. Der Kunde darf sämtliche Unterlagen, wie bspw. Pläne, Leistungsbeschreibungen, Angebot etc. nicht ohne ausdrückliche Zustimmung vom Verwender weitergeben.

3. Die zur Ausführung der Leistung erforderlichen Unterlagen wie Lage- und Werkpläne, Gemeindevorgaben o.ä. werden vom Kunden rechtzeitig und unentgeltlich in ausreichender Form und Anzahl zur Verfügung gestellt.

4. Die vom Kunden im Rahmen des Vertragsabschlusses übergebenen Unterlagen und Daten werden vom Verwender ausschließlich zum Erfüllen des Vertragszweckes genutzt.

§ 5 Ausführung

1. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen und das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln. Er hat die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse herbeizuführen.

2. Der Kunde hat dem Verwender die erforderlichen Lagerplätze und die vorhandenen Anschlüsse für Wasser und Energie unentgeltlich zu überlassen. Die Kosten für den Verbrauch trägt der Kunde.

§ 6 Abnahme

1. Wird vom Kunden eine vom Verwender angebotene förmliche Abnahme nicht verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach der angebotenen Abnahme der Leistung.

2. Vorbehalte wegen tatsächlicher oder angeblicher Mängel hat der Kunde dem Verwender schriftlich geltend zu machen.

3. In sich abgeschlossene Teile der Leistung können gesondert abgenommen werden.


§ 7 Mängelansprüche

1. Der Verwender hat dem Kunden seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

2. Für Mängelansprüche an Bauwerken beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. Für Mängelansprüche aus sonstigen Leistungen beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre.

3. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung.

4. Der Verwender ist verpflichtet, alle während der Verjährungsfrist hervortretenden Mängel, die von ihm zu verantworten sind, auf seine Kosten zu beseitigen, wenn es der Kunde vor Ablauf der Frist schriftlich verlangt.

5. Ist die Beseitigung des Mangels für den Verwender unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb von Rangsdorfer Garten- und Landschaftsbau verweigert, so kann der Kunde durch Erklärung gegenüber Rangsdorfer Garten- und Landschaftsbau die Vergütung mindern (§ 638 BGB).


§ 8 Zahlung

1. Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden binnen 7 Werktagen nach Zugang der Abschlagsrechnung fällig. Der Anspruch auf die Schlusszahlung wird 14 Tage nach Zugang der Schlussrechnung fällig, soweit nicht ein anderes Zahlungsziel vereinbart ist.

2. Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig.

3. Der Verwender behält sich das Eigentum an gelieferten Sachen bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Der Verwender ist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, sofern der Kunde sich vertragswidrig verhält und der Verwender dabei nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.

4. Soweit die vom Verwender eingebrachten Gestände nicht Bestandteil einer Sache im Sinne der § 93,94 BGB geworden sind, bleiben sie bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche im Eigentum des Verwenders.


§ 9 Schlussbestimmungen

1. Zwischen den Parteien findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

2. Gerichtsstand für beide Parteien ist das für den Betriebssitz des Verwenders zuständige Amts- oder Landgericht, sofern Auftragnehmer und Auftraggeber Vollkaufleute im Sinne des Gesetzes sind. Ansonsten ist das Gericht zuständig, das am Erfüllungsort zuständig ist.

3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die rechtlich möglich ist und die der unwirksamen inhaltlich am nächsten kommt und dem wohlverstandenen wirtschaftlichen Interesse der Parteien an der unwirksamen Bestimmung am ehesten entspricht.